Absage der Mitgliederversammlung am 31. Oktober

26.10.2020

Wir leben in einem Jahr der Einschränkungen durch die Corona Pandemie. Nicht nur auf kommunaler Ebene sind Veranstaltungen mit hoher Präsenz nicht mit den Einschränkungen des täglichen Lebens vereinbar. Die CDU Achim hat sich entschieden, keine Veranstaltungen mit Hinblick auf die steigenden Fallzahlen abzuhalten. Die Regeln sind eindeutig und müssen befolgt werden. Hierzu bekennt sich der Stadtverband der CDU Achim und sagt somit die Mitgliederversammlung mit der Nominierungsveranstaltung der Bürgermeisterwahl für die Stadt Achim am 31. Oktober ab. Die Nominierungsveranstaltung dient dazu weitere Bewerber eine Möglichkeit zu geben, sich für das Amt des Bürgermeisters zu bewerben. Wer das ist, bleibt offen und vor allem zum jetzigen Zeitpunkt mit unbekannter Nennung. Wir prüfen, ob eine digitale Möglichkeit gegeben und durchführbar ist. Wir wünschen allen Achimer Bürgern Gesundheit und uns allen baldige Erlösung von der Coronapandemie.

Vorstand des Stadtverband der CDU Achim

Achim, 26.10.2020

Niedersachsen

Für Gruppen von bis zu zehn Personen gilt der Mindestabstand von 1,5 Metern bei Treffen nicht. Bei Angehörigen oder Mitgliedern zweier Haushalte kann die Gruppe auch größer sein, ohne dass der Abstand eingehalten werden muss. Für Treffen im Privaten gilt: Maximal 25 drinnen beziehungsweise 50 draußen.

Bei Treffen im Privaten sind drinnen 25 Teilnehmer und draußen 50 erlaubt. Die Obergrenze für Treffen in der Gastronomie liegt bei 100 Gästen – hier gibt es je nach Uhrzeit Einschränkungen bei Alkohol. Steigt die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen einer Woche über 35 oder 50, müssen diese Obergrenzen im betroffenen Kreis oder in der kreisfreien Stadt gesenkt werden. Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

Weihnachtsmärkte können geplant werden – dafür müssen Hygienekonzepte und Abstandsregelungen eingehalten werden und die Infektionszahlen in den nächsten Wochen stabil bleiben. Für Veranstaltungen mit sitzendem Publikum gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern drinnen wie draußen. Ausnahme sind Sportveranstaltungen, sie bedürfen bei mehr als 500 Zuschauern aber der vorherigen Zulassung. Für Messen oder Kongresse gilt dies unabhängig von der Teilnehmerzahl. Bei Zusammenkünften in Kirchen, Moscheen oder Synagogen hängt die Höchstzahl von der Größe der Räumlichkeiten ab.

Die Einreise innerhalb Deutschlands ist nicht beschränkt und es gelten keine Quarantänevorgaben. Das Beherbergungsverbot für Reisende aus deutschen Corona-Hotspots wurde vom niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in einem Eilverfahren für rechtswidrig erklärt und ausgesetzt.